SATZUNG
des Vereins bosniakische Kulturgemeinschaft e.V
§ 1. Name, Geschäftsjahr und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Bosniakische Kulturgemeinschaft" Hannoveru "eV".
Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll,
mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)"
Sitz des Vereins ist die Stadt Hannover.
Das ist das Geschäftsjahr Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Landsmannschaftlichen Beziehungen und der Bosniaken des Kulturgutes aus den Balkanländern.
Die Förderung der Europäischen Kultur, und sitten Gebräuchen, tojak zum Schutz vor unserer estnischen Gruppe radikalem religiös geprägtem Einfluss. (Radikalismus)
Hilfe der bereits in Deutschland lebenden Bosniaken aus den Balkanländern zur richtigen Integration in die Deutsche Gesellschaft.
Diese Zwecke verfolgt einschließlich der Verein auf uns unmittelbar Gemeinnützige
Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabeordnung ( "Steuerbegünstigte Zwecke" § § 51 ff. AO).
Der Verein wird weiter humanitäre Hilfe für die Menschen aus den Balkanländern in Deutschland und in Ihrer Heimat in den Balkanländern leisten.
Der Verein ist selbstlos tätig und nicht verfolgt u Erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3. Mitgliedschaft
Alle Menschen, die über 18 Jahre alt sind und dieser Satzung zustimmen, können Mitglied des Vereins werden. Aufnahme erfolgt aufgrund einer den Vorstand gerichteten schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme. Über die Aufnahme der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird beendet
durch Tod,
durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
durch Ausschließung mangels Interesse oder grobem und wiederholten Verstoß gegen Vereinszwecke und Verhalten bei unehrenhaften innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
Über den Ausschluss der Vorstand entscheidet. Vor seiner Entscheidung ist unter dem Mitglied einer Setzung frist von 2 Wochen Gelegenheit zu gehen, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und zu rechtfertigen.
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein ein Mitglied hat keinen Anspruch bzgl.
Vereinsvermögens.
5.Beiträge
Jedes Vereinsmitglied zahlt Jahresbeitrag einen, dessen die Höhe Mitgliederversammlung
Festgelegt.
6. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, allen Veranstaltung des Vereins teilzunehmen.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins besten nach Kräften zu fördern, das
Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag im Voraus zu entrichten.
§ 4. Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1.Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2.Es darf keine durch Ausgaben Person, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
Unverhältnismäßig Hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
1.Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden dem, dem 3.Vorsitzenden,
und dem sekretar Kassierer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ausgewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Erweiterte Vorstand der, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür
ehrenamtlich tätigten Personen gebildet werden kann und für folgende Bereiche zuständig ist:
Familien-und Jugendarbeit
Kultur-und Bildungsarbeit (folklor, Literatur, Pflege der Muttersprache usw)
Medienarbeit
Sport und Veranstaltungen
religiöse Förderung Ihrer Mitglieder
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im Dezember eines
Jeden Jahres, abzuhalten.
1. Sie beschließt insbesondere über:
Abberufung und die Bestellung von Vorstandsmitgliedern,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
die Wahl von zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören,
den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht des Kassierers,
die Satzungsänderung.
2.Der Vorstand beruft umrijeti Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung, deren zuletzt
dem Vorstand Bekannte Anschrift, muss Mindestabnahme vier Wochen vor der Versammlung zur Post
gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Ihre Ergänzung
spätestens bis eine Woche vor der Versammlung beantragen.
3. In der Mitgliederversammlung Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder Erschienen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert und wird Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins bedürfe eine Mehrheit von der ¾ erschienenen Mitglieder.
4.Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
5. Beschlüsse über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine zu Niederschrift
Fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern
innerhalb von 2 Monaten zugänglich gemacht werden. Einwendungen können nur innerhalb von
2 Wochen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlung muss eine vom Vorstand einberufen werden,
Mindestabnahme wenn ein Drittel der Mitglieder ordentlichen umire schriftlich mit Angabe des Grundes
beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder Einhaltung unter einer von frist
Mindestabnahme drei Wochen zu laden. Kommt der Vorstand einem solchen verlangen nach nicht,
Mitglieder können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Der erweiterte
Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die einer Einberufung
Außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung
Ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch Einfache Mehrheit, soweit sie nicht
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 7 Vorstand des Vereins
1. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für
Seine rechtlichen Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorsitzende vertritt den der Vereine.
Im Innenverhältnis wird bei der Vorstand Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden
stellvertreten, bei dieser Verhinderung durch den dritten Vorsitzenden stellvertretend
vertreten.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des 1.Vorsitzenden.
Für Rechtshandlung mit einem Gegenstandswert von mehr als 1000, - Euro bedarf es jedoch der
Zustimmung des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand bleibt pa im Amt lange, bis ein neuer Vorstand ist ordnungsgemäß gewählt.
4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss u Vorstandssitzungen, zu denen er Mindestabnahme
viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift ist zu fertigen. Die Einladung
ergeht mit einer frist von einer Woche durch den Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren (vgl. § 5. Ziffer 3.)
ist der entsprechenden Beauftragte der Abteilung zu hören. Die Sitzungen sind nicht öffentlich:
Vereinsmitglieder sind jedoch zugelassen, sofern dies vom Vorstand wird genehmigt.
§ 8 Für jede der Verein im betriebenen Bereiche (§ 5 Ziffer 3.) Wir eine gebildet Abteilung, die aus
Ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten wählt.
§ 9 Auflösung und Änderung des Zwecks
1.Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der Mitglieder beschließen (§ 6. Ziffer 3.).
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
2.Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das
Vereinsvermögen für Zwecke Gemeinnützige weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Immobilien
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Ziele erwerben Immobilien zu, zu verkaufen
bzw. abzumieten.
§ 11 Vereinssprache
Die Vereinssprache ist deutsch oder bosnisch.
12. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung Tritt am Tage des Beschlusses in Kraft.